Die Vereinten Nationen (UNO) stellen in ihrer Konvention vom 2.12.1949 fest:
  Prostitution  und der damit einhergehende Menschenhandel ist unvereinbar mit
  der Würde und dem Wert der menschlichen Person
.

  Antwort der Evangelischen Kirche Deutschlands zu der Anfrage des  Verwaltungs-
  gerichts Berlin vom 14.8.2000 zur „Sozialethischen Position der Prostitution“:
  Die Sittenwidrigkeit der Prostitution kann vor dem Hintergrund des christlichen
  Menschenbildes nicht in Frage gestellt werden..
 

     
 

Stellungnahme der Bürgerinitiative „Kein Bordell für Schorndorf“  

Der Gesetzgeber hat im seit 2002 gültigen „Prostitutionsgesetz“ entgegen der oft vertretenen Meinung, die Sittenwidrigkeit der Prostitution nicht aufgehoben, da die Menschenwürde nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht.

Auch wenn §2 des Prostitutionsgesetzes eine Einwendung der Sittenwidrigkeit ausschließt, bleibt die auf Geschlechtsverkehr gegen Entgelt gerichtete vertragliche Verpflichtung grundsätzlich sittenwidrig.
(Urteil des OLG Schleswig-Holstein, 13.Mai 2004 Aktenzeichen:16U11/04 und Otto Palandt, §138 BGB 66.Auflage 2007)  

Hingegen wurden die Straftatbestände „Förderung der Prostitution“ und „Zuhälterei“ modifiziert bzw. abgeschafft. Bisherigen Bordellbetreibern und Zuhältern wurde der Status ähnlich dem eines regulären Arbeitgebers verliehen.

Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass sich der Kauf und Verkauf des Köpers und der Sexualität eines Menschen immer mehr als gesellschaftsfähig etablieren konnte. Kommunale Entscheidungsträger sind dadurch dem erhöhten Druck ausgesetzt, die Ansiedlung des Rotlicht-Milieus in ihrer Stadt zu dulden oder gar zu fördern. Dass sie dabei auch der weiteren Ausbreitung der organisierten Kriminalität, wie den Frauen- Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche und Zwangsprostitution, Vorschub leisten, wird übersehen oder billigend in Kauf genommen. Höhepunkt dieser Entwicklung sind die bundesweit aktiven Flatrate-Bordelle, in denen Frauen in besonders unmenschlicher und brutaler Art und Weise ausgebeutet werden.

Auch die Rechtssprechung ist an das Prostitutionsgesetz gebunden. So wurden bereits erlassene Verbotsverordnungen gegenüber der Bordellszene durch Gerichtsbeschluss mit der Begründung wieder aufgehoben „dass im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgesetz die Prostitution von der Mehrheit der Bevölkerung nicht mehr als gesellschaftsschädlich angesehen werde “. (OVG Koblenz, Akz.:12C 11236/05 und 12C11236/05)

Die Polizei hatte vor dem Prostitutionsgesetz klare Ansätze für eine erfolg versprechende Milieuermittlung. Doch mit der Abschaffung des früheren Straftatbestandes der „Förderung der Prostitution“ wurden Sanktions- und Vorbeugemaßnahmen in der Prostitutionsszene erheblich eingeschränkt. Die Polizei ist in erster Linie auf Zeugenaussagen von Opfern angewiesen und kann viel seltener einen objektiven Straftatbestand verfolgen.

Wir stellen fest:

1.    Der Kauf einer Frau zum Zweck sexueller Ausbeutung ist die Zerstörung ihrer Menschenwürde, sie wird zur Handelsware entwürdigt

2.    Prostitution kann nicht zu einer berufsähnlichen Tätigkeit erklärt werden. Sie ist überhaupt kein Beruf wie jeder Andere. Sie ist auch keine Alternative zu einer regulären Arbeit, somit auch keine „zumutbare Tätigkeit“ im Sinne einer arbeitsrechtlichen Stellenvermittlung.  

3.    Wir sind gegen die Gesellschaftsfähigkeit der Prostitution und für die Würde und Rechte der Frau. 

4.    Wir treten vehement  und entschieden gegen eine weitere Verharmlosung des prostitutionellen Systems in unserer Gesellschaft ein und gegen einen Ausverkauf ethischer Werte. 

5.    Es ist dringend geboten, dass sich alle Kräfte des öffentlichen Lebens gegen die fast seuchenartige Ausbreitung von Bordellbetrieben in unseren Städten und Gemeinden zur Wehr setzen und dabei auch über die Hintergründe von Betreiber- und Kapital-Vernetzungen aufklären.

 
Wir fordern deshalb: 

Ü mehr Achtung von der Gesellschaft für die Würde der Frau. Wir missbilligen die Entwürdigung des Frauenkörpers in Wort, Bild und Tat und das Schweigen der Gesellschaft zur Verletzung der Menschenwürde durch die Prostitution.

Ü die Förderung der Prostitution erneut unter Strafe zu stellen, um damit wirksamere Milieuermittlungen gegenüber dem Rotlichtgewerbe zu gewährleisten.

Ü eine gesetzliche Ahndung jeder Nachfrage nach käuflichem Sex, weil der Freier durch seine Nachfrage wesentlich jenen Markt erst schafft, der zu skrupelloser sexueller Ausbeutung von Frauen führt. 

Ü einen besseren Opferschutz für Frauen in der Zwangsprostitution und Opfer von Menschenhandel, auch Schutz vor Abschiebung, wenn ihnen in der Heimat Gefahr für Leib und Leben durch Menschenhändler drohen.

Ü die Verstärkung vorhandener und die Schaffung zusätzlicher Beratungs- und Hilfsangebote, um dadurch die Möglichkeiten und Bereitschaft, aus der Prostitution auszusteigen, zu erhöhen. Entsprechende Stellen müssen dabei eine Ausstiegs- und keine Einstiegshilfe leisten.

Ü eine breitere Aufklärung der Bevölkerung über die mit der Prostitution einhergehenden Entwürdigung und Ausbeutung der Frau und der damit verbundenen seelischen Schädigung.